Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage

  1. Der Vertrag zwischen der Firma Jockey’s Boxenstop und dem Kunden kommt ausschließlich auf der Grundlage der hier vorliegenden AGB zustande.
  2. Die Lieferung, Leistungen und Angebote der Firma Jockey’s Boxenstop erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Die AGB gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
  4. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine AGB bzw. Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Jockey’s Boxenstop und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote der Firma Jockey’s Boxenstop, egal ob diese in Katalogen, im Internet, im Ladenlokal oder sonst wie ausgewiesen wurden, sind frei bleibend und unverbindlich und stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Seitens des Kunden dar. Es liegt im Ermessen der Firma Jockey’s Boxenstop das Angebot ihrerseits anzunehmen.
  2. Individuell ausgearbeitete Angebote behalten 30 Tage lang ihr Gültigkeit.
  3. Der Käufer ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Eine Auftragsannahme bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Jockey’s Boxenstop. Lehnt die Firma Jockey’s Boxenstop den Auftrag nicht innerhalb von 4 Wochen ab, so gilt der Auftrag als erteilt.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten oder Eigenschaftsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und gesondert schriftlich vereinbart werden. Alle sonstigen Angaben stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar.

§ 3 Preise

  1. Alle angegebenen Preise sind, ebenso wie die Angebote, egal wo sie gemacht worden sind stets unverbindlich und frei bleibend.
  2. Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise behalten ihre Gültigkeit, soweit die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.
  3. Bei längeren Lieferzeiten als 4 Monaten behält sich die Firma Jockey’s Boxenstop das Recht vor die Preise dann zu erhöhen, wenn sich die Preise des Einkaufs oder der Herstellung erhöht haben. Die Preise erhöhen sich dann in gleichem Maße wie sich die Kosten des Einkaufs oder der Herstellung erhöht haben.
  4. Weicht der Preis vom ursprünglich vereinbarten Kaufpreis um mehr als 10 % über der prozentualen Steigerung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung ab, so ist der Kunde berechtigt sich durch Rückgabe der original verpackten Waren vom Vertrag zu lösen.
  5. Sinken die Kosten des Einkaufs oder der Herstellung nach der Preisbindungsfrist 4 Monaten des § 3 Ziff. 4 dieses Vertrages, so dass der um diesen Betrag erhöhte Endpreis um mehr als 15 % vom ursprünglich vereinbarten Kaufpreis abweicht, so verpflichtet sich die Firma Jockey’s Boxenstop diese Kostensenkung an seine Kunden weiterzugeben.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie sind nur verbindlich, soweit sie von der Geschäftsführung der Firma Jockey’s Boxenstop ausdrücklich schriftlich gegengezeichnet worden sind.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehendwesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbe-sondere Streik, Aussperrung, behördlich Anordnungen, Ausfall eines Vorlieferanten usw., auch wenn diese Ereignisse bei Lieferanten der Firma Jockey’s Boxenstop oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die Firma Jockey’s Boxenstop auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und gerät daher auch nicht in Verzug. Sie berechtigen die Firma Jockey’s Boxenstop die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung von mindestens 21 Tagen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma Jockey’s Boxenstop von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, außer die Schäden entstehen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma Jockey’s Boxenstop nur berufen, wenn sie den Käufer innerhalb von 1 Woche über die Umstände benachrichtigt. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
  4. Die Firma Jockey’s Boxenstop ist jederzeit zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, es sei denn, eine solche Teilleistung oder Teillieferung hat für den Käufer nachweislich kein Interesse.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Firma Jockey’s Boxenstop berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrtragung

  1. Die Gefahr des zufälligen oder unverschuldeten Untergangs der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Waren an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen haben. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Der Käufer ist verpflichtet bei Schäden an der Ware diese unverzüglich, spätestens jedoch in einer Frist von 3 Tagen der Firma Jockey’s Boxenstop anzuzeigen, da andernfalls eventuelle Ansprüche an den Transporteur oder gegen den Transpor-tversicherer entfallen könnten.

§ 6 Gewährleistung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Firma Jockey’s Boxenstop nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem dritten Versuch fehl, oder ist eine Ersatz-lieferung nach einer angemessenen Frist von mindestens 3 Monaten nicht möglich so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
  4. Offensichtliche Mängel müssen der Firma Jockey’s Boxenstop unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind im dem Zustand in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Soweit der Kunde Kaufmann ist, verliert dieser bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Mängel seine Rechte wegen dieser Mängel Gewährleistung zu verlangen.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten nur soweit es sich bei der Ware nicht um Gebrauchtmaschinen oder Artikel handelt. Hier werden diese Waren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Ebenso bei Elektronik- und Rennsportartikeln.
  6. Tuningteile sind nur für Ausstellungszwecke bestimmt. Alle von uns geführten Artikel, die nicht ausdrücklich als für den Straßenverkehr zulässig gekennzeichnet sind und die StVZO berühren, bedürfen einer Rücksprache bzw. Eintragung beim TÜV/DEKRA vor der Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenverkehr. Für Tuning- und Elektronik-teile erfolgt der Einbau und der Betrieb auf eigene Gefahr, die Teile sind ausdrücklich nur für den Gebrauch auf Ausstellungen bestimmt und nicht für den Betrieb in den Fahrzeugen. Es wird ausdrücklich auf die erheblichen Risiken beim Gebrauch von Tuning- und Rennsportartikeln im Rahmen des Betriebes von Fahrzeugen hingewiesen. Ein solcher Gebrauch wird von der Firma Jockey’s Boxenstop nicht gebilligt und entspricht nicht der vorgesehenen Nutzung dieser Teile ausschließlich für Ausstellungszwecke. Für Schäden aus der vertragswidrigen Verwendung dieser Artikel haftet die Firma Jockey’s Boxenstop nicht, außer der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Firma Jockey’s Boxenstop.

§ 7 Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma Jockey’s Boxenstop, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für die Haftung wegen arglistiger Täuschung oder aus Eigenschaftszusicherungen. In jedem Fall unberührt bleiben eine Haftung der Firma Jockey’s Boxenstop nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen die der Firma Jockey’s Boxenstop gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma Jockey’s Boxenstopfolgende Sicherheiten gewährt, die diese insoweit freigibt, als ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum der Firma Jockey’s Boxenstop, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, ohne dass hieraus Rechtspflichten für ihn abgeleitet werden können. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Firma Jockey’s Boxenstop durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der Firma Jockey’s Boxenstop an der einheitlichen Sache wertanteilig gem. dem Verkaufspreis auf die Firma Jockey’s Boxenstop übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Firma Jockey’s Boxenstop unentgeltlich. Ware die hiernach der Firma Jockey’s Boxenstop zusteht ist Vorbehaltsware.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber und in vollem Umfang an die Firma Jockey’s Boxenstop ab. Die Firma Jockey’s Boxenstop ermächtigt den Käufer aber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungs-ermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Firma Jockey’s Boxenstop hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug– ist die Firma Jockey’s Boxenstop berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Jockey’s Boxenstop liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Zahlung

  1. Die Zahlungen sind für die Firma Jockey’s Boxenstop kostenfrei zu erbringen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Die Zahlungen erfolgen Bar oder per Vorkasse (Paypal oder Überweisung). Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Geschäftsführung der Firma Jockey’s Boxenstop .Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu bezahlen.
  3. Die Firma Jockey’s Boxenstop ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgtenVerrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden so ist die Firma Jockey’s Boxenstop berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Jockey’s Boxenstop und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Käufer Kaufmann iSd. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Eggenfelden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  4. Es gilt das gesetzliche Rückgaberecht. Elektronische Bauteile können nicht zurückgegeben.